Whistleblower protection – Hinweisgeberschutz - Ochrana oznamovatelů - Protezione degli informatori

Whistleblower protection – Hinweisgeberschutz - Ochrana oznamovatelů - Protezione degli informatori

FAKTEN

EU-Richtlinie

- EU2019/1937 vom 23.10.2019

- Ein Whistleblower ist ein Hinweisgeber der ungesetzliches oder unethisches Verhalten, welches im Verborgenen abläuft, aufdeckt.

- Beispiele dafür sind Korruption, Bestechung, Menschenrechtsverletzungen, Betrügereien, Datenschutzvorfälle, Mobbing, Umweltschutz, Steuerrecht, Produktsicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Verkehrssicherheit.

- Wissen wird an Meldestelle herangetragen

- Umsetzung durch die Mitgliedsstatten bis Dezember 2021 gefordert gewesen

- Es ist eine Richtlinie und keine Verordnung, muss also in nationales Recht umgesetzt werden

- Unternehmen ab 50 Beschäftigte müssen Richtlinie umsetzen.

- inkrafttreten bis 17.12.2023 für Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten

- Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten können Ressourcen teilen

- beruflicher Kontext muss gegeben sein

- Schutz von Hinweisgebern gegen Repressalien der betroffenen Unternehmen

- Bereitstellung eines internen Meldekanals und Information darüber

- Vertraulichkeit des Hinweisgebers muss gewahrt sein

- innerhalb von 7 Tagen Eingangsbestätigung

- DSGVO-konforme Übermittlung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen

- Mitarbeitende, aber auch Geschäftspartner, Lieferanten, Dienstleister können den Meldekanal nutzen.

- externe Kanäle sind möglich

- Meldekanal sollte rund um die Uhr offen sein

- schriftliche und/oder mündliche Meldung muss möglich sein, auf Wunsch muss auch persönliche Meldung möglich sein

- mündliche Meldungen müssen geeignet elektronisch oder schriftlich dokumentiert werden

- Interesse des Unternehmens sollte an Aufdeckung liegen, um Image und Schaden abzuhalten

- Benennung von Personen, die Folgemaßnahmen einleiten

- innerhalb von 3 Monaten Rückmeldung an den Hinweisgeber über Ergebnisse und Folgemaßnahmen

- zentrale Ansprechperson, die geeignet geschult ist

- Ansprechperson muss weisungsfrei sein

- Ansprechperson kann intern oder extern sein

- Identität des Hinweisgebers muss geheim bleiben

- Identität der betroffenen Person(en) muss geheim bleiben

- Beweislastumkehr bei der Meldung

- Beweislastumkehr bei Repressalien

- Whistleblower darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Sachverhalte melden

- Whistleblowing-Prozess muss dokumentiert werden

- Der Betriebsrat sollte beteiligt werden.

- Die Mitgliedstaaten legen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für natürliche oder juristische Personen fest.

Hinweisgeberschutzgesetz (HGSchG) Deutschland

- am 02.07.2023 in Kraft getreten

- Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen das Gesetz sofort umsetzen

- Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten müssen das Gesetz bis 17.12.2023 umsetzen

- Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben.

- Gesetz verbietet Repressalien und Nachteile gegen die Hinweisgeber

- Meldungen und Verstöße, die strafbewehrt sind

- Meldungen und Verstöße die bußgeldbewehrt sind

- Aufdecken von Verstößen gegen EU-Recht und deutsches Recht

- Hinweisgeber müssen Verfahren einhalten und dürfen nicht sofort an die Öffentlichkeit gehen

- Hinweisgeber sollen bevorzugt die interne Meldestelle nutzen

- Unternehmen sind nicht verpflichtet anonyme Meldewege anzubieten

- Anonyme Meldungen sollen trotzdem bearbeitet werden

- ab 50 Beschäftigte muss eine interne Meldestelle eingerichtet werden

- Arbeitgeber können Dritte mit dem Betrieb der internen Meldestelle beauftragen

- Arbeitgeber müssen selbst geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verstöße abzustellen.

- gemeinsame Meldestelle für mehrere Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten möglich

- Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich, elektronisch, schriftlich oder auf Wunsch persönlich möglich sein

- Bestätigung des Eingangs innerhalb von 7 Tagen

- innerhalb von 3 Monaten Rückmeldung über Folgemaßnahmen und Hintergründe

- Die Meldungen müssen umfassend dokumentiert werden.

- Die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person darf nur dem zuständigen Bearbeiter der Meldestelle bekannt sein.

- Meldestelle muss Unabhängigkeit wahren und frei von Interessenkonflikten sein

- Bearbeiter müssen geschult sein

- Es gilt die Beweislastumkehr, wenn ein Hinweisgeber Repressalien ausgesetzt ist und dies anzeigt

- Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot ist der hinweisgebenden Person der Schaden zu ersetzen

- Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung ist hingegen die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet.

- Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des Gesetzes sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

- Das Nichtbetreiben einer internen Meldestelle ist bußgeldbewehrt.

Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern – Tschechische Republik

- verabschiedet am 21.04.2023

- unterzeichnet vom Präsidenten am 07.06.2023

- Das Gesetz tritt am 01.08.2023 in Kraft.

- Die verpflichteten Unternehmen müssen ein internes Meldesystem einrichten und einen qualifizierten Whistleblowing-Beauftragten benennen.

- Diese Person ist persönlich für die Einhaltung des tschechischen Whistleblowing-Gesetzes verantwortlich und kann bei Sicherheitsverstößen mit Geldbußen bis zu 100.000 CZK belegt werden.

- Im Rahmen des internen Meldesystems muss es möglich sein, Meldungen sowohl schriftlich als auch mündlich und auf Wunsch der meldenden Person auch persönlich abzugeben.

- Es müssen Informationen über das Meldesystem durch die Unternehmen veröffentlicht werden.

- Personen, die nicht für das Unternehmen tätig sind, können ausgeschlossen werden

- Whistleblower müssen vor Vergeltungsmaßnahmen und Repressalien geschützt werden

- Die Vertraulichkeit der Identität muss gewahrt werden.

- Organisationen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen das Gesetz ab dem ersten Tag seines Inkrafttretens einhalten

- kleinere Organisationen (mit 50 bis 249 Mitarbeitern) haben bis zum 15.12.2023 Zeit

- Der Eingang der Meldung muss innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden.

- Die Meldungen müssen innerhalb von 30 Tagen geprüft werden, bei komplexen Fällen innerhalb von 90 Tagen

- Verstöße gegen das Gesetz können mit Geldstrafen bis zu 1.000.000 CZK geahndet werden.

- Whistleblowing-Beauftragte können mit Strafen bis zu 100.000 CZK belegt werden.

- Whistleblower, die einen Schaden erlitten haben, können Schadenersatz geltend machen.

- Meldungen müssen Informationen über die meldende Person (einschließlich Geburtsdatum) enthalten

- anonyme Hinweisgeber sind nur dann geschützt, wenn ihre Identität gegenüber dem Whistleblowing-Beauftragten preisgegeben wird

- dem Unternehmen ist freigestellt, ob es anonyme Meldungen entgegennimmt

- Falls erforderlich, sind die Unternehmen verpflichtet, Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen und den Hinweisgeber schriftlich über das Ergebnis zu informieren.

- Es müssen elektronische Aufzeichnungen geführt werden, in denen das Datum der Meldung, die Identität des Hinweisgebers, der Inhalt der Meldung und Einzelheiten zum Abschluss dokumentiert werden.

- Alle Daten müssen 5 Jahre lang nach der Meldung aufbewahrt werden.

Whistleblower Gesetz Italien

- Gesetz wurde am 09.03.2023 verabschiedet

- Gesetz trat 4 Monate nach Veröffentlichung in Kraft

- Unternehmen und Gemeinden müssen interne Kanäle einrichten, um Meldungen über Fehlverhalten zu ermöglichen, das der Öffentlichkeit, der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder dem privaten Unternehmen schaden könnte

- interne und externe Personen können die Meldung entgegennehmen

- Personen müssen geschult sein

- Meldungen können schriftlich, mündlich oder elektronisch abgegeben werden

- Meldungen müssen auch persönlich möglich sein

- Alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen das Gesetz 4 Monate nach Inkrafttreten umsetzen.

- Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten müssen das Gesetz bis 17.12.2023 umsetzen

- Es muss eine Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen an den Hinweisgeber gegeben werden.

- Rückmeldung muss innerhalb von 3 Monaten (90 Tagen) erfolgen

- abgeschlossene Fälle müssen spätestens nach 5 Jahren gelöscht werden

- Bei Vergeltungsmaßnahmen können Geldstrafen von 5.000 – 30.000 € verhängt werden.

- Bei Nichteinrichtung eines Meldekanals, bei Nichtbearbeitung der Meldung, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen können Strafen zwischen 10.000 und 50.000 € verhängt werden.

- anonyme Meldungen müssen akzeptiert werden, sind aber nicht vorgeschrieben

- Es muss eine geeignete Verschlüsselung des Meldekanals verwendet werden.

- Die Meldekanäle müssen leicht zugänglich sein.

- Es muss einen speziellen Bereich auf der Webseite für den Meldekanal geben.

- Es muss eine Richtlinie über das Verfahren erstellt werden.

- geschützt sind alle Personen, die den Hinweisgeber unterstützen, Personen die mit dem Hinweisgeber zusammen arbeiten, Personen oder Verwandte mit einer starken emotionalen Bindung

- mündliche Meldungen müssen dokumentiert werden

- Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten können gemeinsame Meldestellen einrichten

- Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen eigene Meldestellen einrichten

Gez. Thomas Töpfer, 26.08.2023

Ihr Thomas Töpfer, Geschäftsführer der TT Datenschutz GmbH

Externer Datenschutzbeauftragter für Dresden und Radebeul, Sachsen sowie Europa


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