Whistleblower Richtlinie der EU – Hinweisgeberschutzgesetz Deutschland

Whistleblower Richtlinie der EU – Hinweisgeberschutzgesetz Deutschland

Am 23.10.2019 hat die EU die Richtlinie EU2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern herausgegeben. Es handelt sich dabei um eine Richtlinie für die Mitgliedsstaaten und keine Verordnung. Die Mitgliedsstaaten waren aufgefordert, die Forderungen in nationale Gesetze umzusetzen. Der Großteil der Länder hat in diesem Frühjahr die entsprechenden Gesetze umgesetzt. In Deutschland ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 in Kraft getreten.

Für meine Kunden werde ich kostenfrei die Möglichkeit schaffen, einen Meldekanal anzubieten. Für den Prozess der Meldung von Verstößen würde ich lediglich meinen tatsächlichen Zeitaufwand in Rechnung stellen. Sollten Sie daran interessiert sein, melden Sie sich bitte so schnell wie möglich.

Folgend möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick geben. Ein Whistleblower ist ein Hinweisgeber der ungesetzliches oder unethisches Verhalten aufdeckt, welches im Verborgenen abläuft. Beispiele dafür sind Korruption, Bestechung, Menschenrechtsverletzungen, Betrügereien, Datenschutzvorfälle, Mobbing, Umweltschutz, Steuerrecht, Produktsicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Verkehrssicherheit.

Unternehmen müssen interne oder externe Meldestellen einrichten, wo das Wissen herangetragen werden kann. Der berufliche und unternehmensbezogene Bezug soll dabei gegeben sein. Es sollen sowohl schriftliche, elektronische als auch mündliche Meldewege ermöglicht werden. Die Identität des Hinweisgebers soll vertraulich bleiben und der Hinweisgeber gegen Repressalien abgesichert sein. Je nach EU-Land und nationalem Recht müssen anonyme Meldewege angeboten werden oder sind ausgeschlossen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Unternehmen selbst ein Interesse an der Aufdeckung von Straftaten haben, um ihr Image nicht zu gefährden und Schaden vom Unternehmen abzuwenden.

Die Richtlinie und die nationalen Gesetze richten sich an Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden. Unternehmen mit mehr als 50 und weniger als 250 Mitarbeitenden haben bis 17.12.2023 Zeit zur Umsetzung. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden muss die Umsetzung sofort beginnen.

Für das Nichteinrichten von Meldewegen sind empfindliche Bußgelder festgelegt. Wenn personenbezogene Daten von Hinweisgebern veröffentlicht werden oder Hinweisgeber Repressalien ausgesetzt sind, können sie Schmerzensgeld vor Gericht einklagen. Dabei gilt die Beweislastumkehr.

Der Whistleblower darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Sachverhalte melden. Entstandenen Schaden muss der Whistleblower ersetzen.

Eine geeignete Verfahrensanweisung werde ich gemeinsam mit meinen Kunden erstellen.

Weitere Fakten finden Sie auf meiner Homepage im Bereich „News“.

Ihr Thomas Töpfer, Geschäftsführer der TT Datenschutz GmbH

Externer Datenschutzbeauftragter für Dresden und Radebeul, Sachsen sowie Europa


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